AGB's

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN Stand Jänner 2015

I Verbindlichkeit der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Den Verkäufen und Lieferungen des Unternehmers an den Besteller liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Die AGB bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Bestimmungen - aus welchen Gründen auch immer nicht wirksam sind. Sie gelten auch für alle weiteren zwischen dem Unternehmen und dem Besteller geschlossenen Geschäfte, solange der Unternehmer keine neuen Geschäftsbedingungen aufstellt. Abweichungen von diesen Lieferbedingungen verpflichten das Unternehmen nur dann, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich ausgehandelt und schriftlich bestätigt werden. Sonst sind allfällige Geschäftsbedingungen des Bestellers selbst dann für das Unternehmen unverbindlich, wenn dieser darauf Bezug genommen hat und das Unternehmen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dem Unternehmen etwa zugegangene Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Unternehmer jederzeit abgeändert werden und gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden aktuellen Fassung. Im Bereich des KSchG gelten diese Lieferbedingungen insoweit, als diesen nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

 

II Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt ist.


III Umfang der Liefer- Ausführung- bzw. Werkleistungspflicht

Masse, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies zwischen
Unternehmen und Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Grundsätzlich werden Schaubilder, Skizzen, Ansichten, etc. angefertigt und zur Verfügung gestellt, um den Leistungsumfang zu illustrieren und
anschaulich zu machen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass das Unternehmen verpflichtet ist, das Werk in völliger Übereinstimmung mit den vorgenannten Unterlagen herzustellen. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, bei der Ausführung der bestellten Werksleistungen Änderungen vorzunehmen, sofern diese das bestellte Werk nicht grundsätzlich verändern. Etwaige in Katalogen, techn. Werkblättern, Prospekten, Schaubildern, Skizzen, Abbildungen oder Ansichten enthaltenen Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster oder Probestücke Richtwerte einer durchschnittlichen Produktion und keine vertragsmäßig zugesicherten Eigenschaften. Pläne, Skizzen und sonstige techn. Unterlagen, die das Unternehmen zur Verfügung stellt, sind unverbindlich. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die nicht den Preis betreffen, die aber z. B. in geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können seitens des Unternehmens vorgenommen werden, ohne dass daraus vom Auftraggeber Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden können.

 

IV Preis und Zahlung

Die in Preislisten angegebenen Preise sind, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets unverbindlich, was auch für Nachbestellungen gilt. Unsere Preise beruhen auf den Kostenfaktoren z.Zt. der Auftragsbestätigung. Erfahren diese bis zur Ausführung der Lieferung bzw. der Werkleistung Änderungen, sind wir zur Preisberichtigung berechtigt, sofern mit dem Besteller nicht ein Pauschalpreis garantiert für eine gewisse Zeit vereinbart ist. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen, soweit diese nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung über die Inkassoinstitute (BGB! 1996/14li.d.g.F) oder dem Rechtsanwaltstarifgesetz wieder (BGB! 19961189 i.d.g.F), verzeichnet werden. Eine Mahngebühr von Euro 30,00 wird in jedem einzelnen Fall in Rechnung gestellt. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist bei unternehmensbezogenen Geschäften ausgeschlossen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers oder bei einer Stundung, ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der allgemeine gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 4%. Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir den
Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.

 

V Liefer- und Ausführungszeit

Die Liefer- bzw. Ausführungszeit des Auftrages beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch frühestens erst nach Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange, Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist; bei Werkleistungen bzw. Werklieferungen mit Beendigung der Leistungen des Unternehmens. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen gleichviel, ob im Werk des Unternehmers oder bei seinen Materiallieferanten eingetreten. Wird die Lieferung bzw. Leistung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Liefer- bzw. Werkleistungsbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Unternehmens mind. jedoch 1/2,% des Rechnungsbetrages für jeden Monat verrechnet. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Ausführungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Transportkosten bzw. die genaue Methode Berechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert. Die Überschreitung der vom Unternehmer genannten Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch den Unternehmer ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für die Leistung des Unternehmers erforderliche Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten des Unternehmers verzögern ist der Unternehmer berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch den Unternehmer dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.

 

VI Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung ab unserem Haus bzw. ab Werk auf den Besteller über, bei Werklieferungen bzw. Werkleistungen bei Fertigstellung derselben. Verzögert sich die Lieferung durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf diesen über.

 

VII Kostenvoranschlag

Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten, was sich an der Höhe des Aufwandes und Preises orientiert. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Kosten bzw. die genaue Methode zur Preisberechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht im Einflussbereich des Unternehmers liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.

 

VIII Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

IX Gewährleistung, Mängelrügen

Die Gewährleistungsfirst beträgt bei unbeweglichen, fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen 3 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller, sofern er kein Verbraucher ist, hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war und können Mängelrügen (§ 377 UGB) nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang bzw.
Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Gefahrenübergang schriftlich geltend gemacht werden. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit der Verlegung / Errichtung (Werkleistung) handelt. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Waren oder Leistungen nach Gefahrenübergang verändert hat. Nicht ordnungsgemäße Mängelrüge im Sinne dieses Vertragspunktes schließt Ansprüche des Unternehmers aus Gewährleistung, und oder Schadenersatz aus. Mängel eines Teiles einer Lieferung oder Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung oder Leistung. Für Materialmangel haftet das Unternehmen nur insoweit, als er den Mangel bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können und zwar lediglich im Rahmen der Gewährleistung ihrer Lieferanten. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur diejenige Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel gegenüber dem Unternehmen eingehen. Für Mängel, die infolge ungenauer Angaben des Bestellers entstehen, wird keine Gewähr übernommen. Wird eine Ware bzw. Leistung vom Unternehmer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt bzw. geliefert, so erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Anlagen übernimmt das Unternehmen keine Gewähr. Im Falle der berechtigten Mängelrüge ist das Unternehmen unter Ausschluss des Wahlrechtes des Unternehmers nach eigener Wahl sowohl bei Vorliegen eines Kauf- als auch eines Werkvertrages bzw. eines Werklieferungsvertrages berechtigt, entweder gegen Rückgabe der mangelhaften Ware eine mangelfreie zu liefern, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis rückzuerstatten, innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu bewirken oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages den Minderwert der Ware/Werklieferung bzw. Werkleistung zu vergüten; sonstige weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht. Für den Fall der eigenmächtigen Mängelbehebung durch den Besteller erlöschen alle Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzverpflichtungen des Unternehmens. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Zahlungsverpflichtung und erlöschen die Gewährleistungs- und Schadensersatzpflichten des Unternehmens bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw. -vereinbarungen durch den Besteller.

 

X Haftungsausschluss

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für
Personenschäden. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, haftet das Unternehmen nicht für wie immer gearteten bei der Übernahme der Lieferungen (des Werkes) erkennbaren oder erst künftig entstehenden Schäden, es sei denn, dass diese vorsätzlich verursacht wurden. Insbesondere ist der Ersatz von Schäden die an vom Liefergegenstand bzw. der Werkleistung verschiedenen Sachen und in weiterer Folge aufgrund von Beschädigungen dieser Sache entstehen, ausgeschlossen. Der Besteller hat in jedem Falle alles vorzukehren, um einen allfälligen Schaden zu vermeiden oder zu mindern, vorausgesetzt, dass ihm dadurch keine unzumutbaren Kosten oder Nachteile entstehen. In jedem Fall umfassen etwaige Ersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche, wie z.B. Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Auf die Geltendmachung besonderer Rückgriffansprüche, insbesondere gemäß § 933 b ABGB wird seitens des Bestellers verzichtet. Wird der Besteller wegen der gelieferten Waren bzw. Erbringung der Leistung in Anspruch genommen, hat er dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen, andernfalls Rückgriffsrechte ausgeschlossen sind. Etwaige Rückgriffsrechte bestehen auch nur in dem Umfang, das dem Unternehmen von seinen Vorlieferern oder Erzeugern gewährt wird, höchstens jedoch bis zur Höhe des Kaufpreises (netto) der gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen. Etwaige Haftungs- und Rückgriffsansprüche des Bestellers verjähren jedenfalls in 3 Jahren nach Gefahrenübergang, wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht werden und sofern diese Ansprüche nicht bereits auf Grund sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen verjährt, verfallen oder verfristet sind. Den Unternehmer trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang eines Fliesenlegers hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die vom Unternehmer zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung besitzen.

 

XI Recht des Bestellers auf Rücktritt

Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn das Unternehmen eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangel fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die
Beseitigung eines dem Unternehmen nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird. Schadenersatzansprüche des Bestellers in diesen Fällen bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens.

 

XII Recht des Unternehmers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes V sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung bzw. der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Unternehmens erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Unternehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will das Unternehmen vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dein Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Liefer- bzw. Ausführungsfrist vereinbart war. Wird dem Unternehmen nach Abschluss der Vereinbarung mit dem Besteller bekannt, dass die Vermögensanlage des Bestellers sich ungünstig entwickelt hat, sodass er zur Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage ist, kann das Unternehmen Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung bzw. Leistung verlangen. Erfüllt der Besteller diese Forderungen nicht, ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

XIII Eigentumsvorbehalt

Das Unternehmen behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in seinen normalen Geschäftsbetrieb und im Rahmen ordentlicher Geschäftsführung zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und dergleichen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmers erlaubt. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten und zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits hiermit seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Käufer/ Abnehmer - gegebenenfalls auch in Höhe des Miteigentumsanteils des Unternehmens zur Sicherung, an das Unternehmen ab und verpflichtet sich seinerseits, dem Unternehmen unverzüglich Name und Anschrift des Zweitkäufers sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderung bekanntzugeben, andererseits aber auch, seinen Käufern bzw. Abnehmern die Forderungsabtretung an das Unternehmen unter Angabe der Forderung mitzuteilen. Weiters hat der Vorbehaltskäufer durch entsprechende Buchvermerke den Bestand der Forderung des Unternehmens anzumerken („Verlängerter Eigentumsvorbehalt") die Forderungsabtretung hat ungeachtet des Umstandes zu erfolgen, ob die Vorbehaltsware des Unternehmens ohne oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht nur alle Maßnahmen zu treffen, um die rechtliche Sicherung des Eigentumsvorbehaltes zu bewirken, sondern insbesondere auch den Liefergegenstand in ordnungsgemäße Zustand zu halten. Dem Unternehmen bleibt es unterlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Besteller zu treffen.

 

XIV Sicherstellung

Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hiervon kann
gem. § 1170b ABGB vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, aber bis zur Höhe von zwei Fünftel des vereinbarten Entgelts, verlangen. Dieses Recht kann nicht abgedungen werden. Sicherstellungen sind binnen angemessener, vom Unternehmer festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen des Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären. Punkt XIV gilt nicht, wenn der Werkbesteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG ist.

 

XV Formvorschriften

An den Unternehmer gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. von Verbrauchern, ausgenommen Mängelanzeigen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Dies betrifft nicht Widerrufserklärungen von Verträgen, die dem FAGG unterliegen. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem
anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.

 

XVI Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsgrundlagen

Erfüllungsort für Lieferung, Ausführung und Leistung sowie Zahlung ist Wiener Neustadt. Gerichtsstand,
auch für Scheck und Wechselverbindlichkeiten ist bei unternehmensbezogenen Geschäften Wiener Neustadt oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers, was auch der Gerichtsstand bei Konsumenten ist. Es gilt ausschließlich österreichisches Sachrecht mit Ausnahme des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf/UN-Kaufrecht.