AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Rudolf Golobinjek GmbH


1.Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Rudolf Golobinjek GmbH (in Folge: Unternehmerin) und natürlichen und juristischen Personen (in Folge: Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Kunden und der Unternehmerin, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB der Unternehmerin, abrufbar auf der Homepage www.golobinjek.at unter https://www.golobinjek.at/agb.html.


1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen verpflichten die Unternehmerin nur dann, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich ausgehandelt und schriftlich bestätigt werden. Sonst sind allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden selbst dann für die Unternehmerin unverbindlich, wenn dieser darauf Bezug genommen hat und die Unternehmerin im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Der Unternehmerin etwa zugegangene Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Im Zweifel ist von den AGB der Unternehmerin auszugehen.


1.4 Daneben gelten die ÖNORM B 2207, ÖNORM B3407 und ÖNORM B 2233, sowie die Merkblätter des Österreichischen Fliesen- und
Kachelofenverbandes.


2. Angebote, Vertragsabschluss


2.1. Die Angebote der Unternehmerin sind stets freibleibend.


2.2. Verträge kommen erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Unternehmerin rechtsgültig zustande.


3. Kostenvoranschläge


3.1. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.


3.2. Gegenüber Verbrauchern gelten die Bestimmungen des § 5 KSchG.


4. Umfang der Liefer-, Ausführungs- bzw. Leistungspflicht


4.1. Masse, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies zwischen Unternehmen und Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.


4.2. Grundsätzlich werden Schaubilder, Skizzen, Ansichten, etc. angefertigt und zur Verfügung gestellt, um den Leistungsumfang zu illustrieren und anschaulich zu machen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass das Unternehmen verpflichtet ist, das Werk in völliger Übereinstimmung mit den vorgenannten Unterlagen herzustellen. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, bei der Ausführung der bestellten Werksleistungen Änderungen vorzunehmen, sofern diese das bestellte Werk nicht grundsätzlich verändern.

4.3. Etwaige in Katalogen, techn. Werkblättern, Prospekten, Schaubildern, Skizzen, Abbildungen oder Ansichten enthaltenen Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster oder Probestücke Richtwerte einer durchschnittlichen Produktion und keine vertragsmäßig zugesicherten Eigenschaften.

4.4. Pläne, Skizzen und sonstige techn. Unterlagen, die die Unternehmerin zur Verfügung stellt, sind unverbindlich. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die nicht den Preis betreffen, die aber z. B. in geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können seitens der Unternehmerin vorgenommen werden, ohne dass daraus vom Auftraggeber Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden können.


5. Preise


5.1. Die in Preislisten angegebenen Preise sind, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets unverbindlich, was auch für Nachbestellungen gilt. Die Preise der Unternehmerin beruhen auf den Kostenfaktoren z.Zt. der Auftragsbestätigung. Erfahren diese bis zur Ausführung der Lieferung bzw. der Werkleistung Änderungen, ist die Unternehmerin zur Preisberichtigung berechtigt, sofern mit dem Kunden nicht ein Pauschalpreis garantiert für eine gewisse Zeit vereinbart ist.


5.2. Preisangaben sind nicht als Pauschalpreise zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird.


5.3. Sämtliche von der Unternehmerin genannten Preise sind, sofern nichts anderes vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.


5.4. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.


5.5. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.


5.6. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.


6. Zahlungsbedingungen


6.1. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung des Entgeltes ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der Unternehmerin bekanntgegebene Konto zu erfolgen.


6.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.


6.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen sind für die Unternehmerin nicht verbindlich.


7. Verzugszinsen


7.1. Im Fall des Zahlungsverzugs sind Zinsen in Höhe von 12% jährlich zu entrichten. Dies gilt selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Kunden oder bei einer Stundung. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.


7.2. Bei unverschuldetem Zahlungsverzug sowie gegenüber Verbrauchern sind nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.


7.3. Für die zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen hat der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug Mahnspesen von Euro 30,00 pro Mahnung zu bezahlen.


7.4. Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig.


7.5. Die Unternehmerin behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verspätungsschadens ausdrücklich vor.


8. Terminsverlust


Im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung einer Ratenzahlung hat die Unternehmerin das Recht bei Zahlungsverzug des Kunden mit auch nur einer Rate, die gesamte noch offene Forderung fällig zu stellen.


9. Elektronische Rechnungslegung


Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.


10. Bonitätsprüfung


Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.


11. Gefahrtragung


11.1. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung geht mit Übergabe des Vertragsgegenstandes von der Unternehmerin an den Beförderer über. Ab diesem Zeitpunkt
trägt der Kunde jegliches Risiko des Unterganges oder der Beschädigung auf dem Transportweg, sofern die Unternehmerin eine verkehrsübliche Versendungsart gewählt hat.


11.2. Gegenüber Verbrauchern geht das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung des Vertragsgegenstandes erst dann über, wenn dieser an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Dritten (der nicht der Beförderer ist), abgeliefert wird (§ 7b KSchG). Hat der Verbraucher selbst den Beförderer beauftragt, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht das Risiko schon mit der Übergabe an den Beförderer über.


12. Eigentumsvorbehalt


12.1. Die von der Unternehmerin gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes oder Kaufpreises (samt Spesen) im Eigentum der Unternehmerin.


12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese der Unternehmerin rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die Unternehmerin der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Forderung als an die Unternehmerin abgetreten.


12.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Unternehmerin berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.


12.4. Über Aufforderung hat der Kunde der Unternehmerin sämtliche Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.


12.5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist die Unternehmerin berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.


12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Vertragsrücktritt, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.


12.7. Vor Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Pfändung der Vorbehaltsware hat der Kunde die Unternehmerin unverzüglich zu verständigen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde darüberhinaus verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Unternehmerin hinzuweisen.


12.8. Die Unternehmerin ist berechtigt zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware zu betreten.


12.9. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Unternehmerin darf der Leistungs- bzw Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.


13. Schutz des geistigen Eigentums


13.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Prospekte und sonstige Unterlagen sowie Software, die von der Unternehmerin beigestellt oder durch ihren Beitrag entstanden sind, bleiben im geistigen Eigentum der Unternehmerin.


13.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Unternehmerin.


13.3. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums hat die Unternehmerin Anspruch auf eine Pönale in Höhe von Euro 1.000,00 je Verstoß, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatz-anspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.


13.4. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.


14. Schutzrechte Dritter


14.1. Für Vertragsgegenstände, welche die Unternehmerin nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, sonstige Spezifikationen etc.) herstellt, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Vertragsgegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.


14.2. Der Kunde hält die Unternehmerin diesbezüglich schad- und klaglos.


15. Liefer- und Leistungsfristen


15.1. Liefer- und Leistungsfristen bzw -Termine sind für die Unternehmerin nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgelegt wurden. Überschreitungen der von der Unternehmerin genannten Fristen bzw Termine bis zu einer Woche hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren.


15.2. Die Liefer- bzw. Ausführungszeit des Auftrages beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch frühestens erst nach Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange, Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus der Unternehmerin verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist; bei Werkleistungen bzw. Werklieferungen mit Beendigung der Leistungen der Unternehmerin.


15.3. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch die Unternehmerin ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für die Leistung der Unternehmerin erforderliche Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten der Unternehmerin verzögern ist die Unternehmerin berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch die Unternehmerin dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.


15.4. Fristen und Termine verlängern bzw verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der Unternehmerin nicht verschuldeter Verzögerung durch Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Unternehmerin liegen, für die Dauer des entsprechenden Ereignisses.


15.5. Wird die Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 1168 ABGB, so ist die Unternehmerin berechtigt, dem Kunden beginnend einen Monat nach Anzeige der Liefer- bzw. Werkleistungsbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Unternehmerin mind. jedoch 1,2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu verrechnen. Die Unternehmerin ist jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.


16. Annahmeverzug


Bei Annahmeverzug des Kunden ist die Unternehmerin berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung, die Ware einzulagern, wofür eine Lagergebühr von Euro 30,00 je Tag anfällt.


17. Rücktritt vom Vertrag


17.1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.


17.2. Bei Verzug der Unternehmerin mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Kunden erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. Schadenersatzansprüche des Kunden in diesen Fällen bestehen iSd Punkt 19. nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Unternehmerin.


17.3. Bei Verzug des Kunden mit einer Leistung oder Teilleistung oder für den Fall unvorhergesehener Ereignisse iSd Punkt 15.4., sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung bzw. der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Unternehmens erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht der Unternehmerin das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.


17.4. Will die Unternehmerin vom Rücktrittsrecht gem. Punkt 17.3. Gebrauch machen, so hat sie dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Liefer- bzw. Ausführungsfrist vereinbart war. Wird der Unternehmerin nach Abschluss der Vereinbarung mit dem Kunden bekannt, dass die Vermögensanlage des Bestellers sich ungünstig entwickelt hat, sodass er zur Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage ist, kann die Unternehmerin Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung bzw. Leistung verlangen. Erfüllt der Kunde diese Forderungen nicht, ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


17.5. Im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden, die die Leistungserbringung unmöglich macht oder erheblich erschwert ist die Unternehmerin ebenfalls berechtigt die Vertragsaufhebung zu erklären.


18. Gewährleistung


18.1. Die Gewährleistungsfirst beträgt bei unbeweglichen, fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen drei Jahre ab Fertigstellung.


18.2. Liegt ein beidseitig unternehmens-bezogenes Geschäft vor, so hat der Kunde der Unternehmerin Mängel, die er nach Übergabe durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, offensichtliche Mängel jedoch unmittelbar beim Empfang der Lieferung bzw. bei Abnahme des Werkes, binnen acht Tagen ab Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang der Mängel schriftlich anzuzeigen. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit der Verlegung / Errichtung (Werkleistung) handelt. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Waren oder Leistungen nach Gefahrenübergang verändert hat.

18.3. Unterlässt der Kunde die Anzeige gem. Pkt. 18.2., so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) nicht mehr geltend machen.


18.4. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von der Zahlungsverpflichtung und erlöschen die Gewährleistungs- und Schadensersatzpflichten der Unternehmerin bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw. -vereinbarungen durch den Kunden.


18.5. Mängel eines Teiles einer Lieferung oder Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung oder Leistung. Für Materialmangel haftet die Unternehmerin nur insoweit, als sie den Mangel bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können und zwar lediglich im Rahmen der Gewährleistung ihrer Lieferanten. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur diejenige Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel gegenüber dem Unternehmen eingehen. Für Mängel, die infolge ungenauer Angaben des Kunden entstehen, wird keine Gewähr übernommen.


18.6. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet die Unternehmerin für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.


18.7. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.


18.8. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Anlagen übernimmt die Unternehmerin keine Gewähr.


18.9. Für den Fall der eigenmächtigen Mängelbehebung durch den Besteller erlöschen alle Gewährleistungs- bzw. Schadensersatz-verpflichtungen der Unternehmerin.


18.10. Der besondere Rückgriff gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.


18.11. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.


19. Haftung


19.1. Die Unternehmerin haftet für von ihr oder ihren Vertretern oder Erfüllungshilfen schuldhaft verursachten Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


19.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag der durch die Unternehmerin abgeschlossenen Haftpflicht-versicherung.


19.3. Der Haftungsausschluss des Pkt. 19.1. gilt für alle Schadenersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, aus deliktischen Handlungen, aus Mangelfolgeschäden oder aus Schäden die an vom Liefergegenstand bzw. der Werkleistung verschiedenen Sachen im Zuge der Arbeitsausführung (sog. „Begleitschäden“) entstehen. Davon ausgenommen sind Personenschäden.


19.4. Der Kunde hat in jedem Falle alles vorzukehren, um einen allfälligen Schaden zu vermeiden oder zu mindern, vorausgesetzt, dass ihm dadurch keine unzumutbaren Kosten oder Nachteile entstehen. Die Unternehmerin trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang eines Fliesenlegers hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht.


19.5. Der Kunde leistet Gewähr dafür, dass die von der Unternehmerin zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung besitzen.


19.6. In jedem Fall umfassen etwaige Ersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche, wie z.B. Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.


19.7. Der besondere Rückgriff gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.


19.8. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, verjähren aber jedenfalls in zehn Jahren ab Leistungs-erbringung. Für Verbraucherverträge gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.


20. Kompensationsausschluss


20.1. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche der Unternehmerin mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.


20.2. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern bei Zahlungsunfähigkeit Unternehmerin und für den Fall, dass Gegenforderungen des Verbrauchers von der Unternehmerin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder wenn es sich um eine Gegenforderung des Verbrauchers handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht.


21. Formvorschriften


21.1. An die Unternehmerin gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur.


21.2. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur.


21.3. Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.


22. Erfüllungsort


Erfüllungsort für Lieferung, Ausführung und Leistung sowie Zahlung ist der Sitz der Unternehmerin.


23. Rechtswahl


23.1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und der Unternehmerin kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.


23.2. Das UN-Kaufrecht sowie nationale und supranationale Verweisungsnormen (IPRG, ROM I-VO) werden ausgeschlossen.


24. Gerichtsstandvereinbarung


24.1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Unternehmerin und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 2700 Wiener Neustadt örtlich zuständig.


24.2. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt.


25. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.